U-Haft-Vermeidung nach JGG
Die
Untersuchungshaftvermeidung oder -verkürzung nach §§ 71/72 JGG ist zur Sicherung der Hauptverhandlung und zum Aufbau einer mittelfristigen Perspektive für die Jugendlichen gedacht, so dass in der Hauptverhandlung die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
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Stationäre Unterbringung nach KJHG
Nach der Hauptverhandlung kann im Anschluss an die U-Haft-Vermeidung/ -verkürzung der Jugendliche weiter in einer Jugendhilfemaßnahme stationär untergebracht werden.
In Einzelfällen ist dieses auch auch ohne vorhergehende U-Haft-Vermeidung möglich, wenn ein besonderes individuell zu erstellendes Konzept notwendig ist.
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